Nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB dauert der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nur noch dann über die Vollendung des dritten Lebensjah-res des Kindes fort, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(BGH, Urteil vom 17. 06. 2009 - XII ZR 102/08 -)

Damit verlangt die Neuregelung regelmäßig aber keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 - XII ZR 114/08 - FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - FamRZ 2008, 1739, 1748).

Ob damit der BGH der Rechtsprechungspraxis in den Untergerichten die Möglichkeit der "Wiedereinführung" des Altersphasen-Modells ("0/8/15 Jahre) ermöglichen wollte, bleibt offen und wegen der Vereinfachung und "Planbarkeit "der Rechtsprechung zu hoffen.

pdf BGH 17.06.2009 Betreuungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit