Das BAG hat in einer seiner jüngsten Entscheidungen nochmals ausdrücklich klargestellt, dass auch eine fehlerhafte Kündigungsfrist oder ein unrichtiger Kündigungszeitpunkt bei Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung gerichtlich geltend gemacht werden muss, da ansonsten die Kündigung zum fehlerhaften Zeitpunkt oder mit unrichtiger Frist wirksam wird.
(BAG Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 700/09)

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber bei der Fristberechnung zu Unrecht Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigt hat oder erst durch Rechtsprechung gesetzliche Regelungen für unwirksam erklärt werden; wie im Falle des § 622 Abs.2 Satz 2 BGB, der die Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr vorsieht, der aber auf Kündigungen nach dem 02.12.2006 nicht mehr angewendet werden kann (unzulässige Benachteiligung wegen des Alters).

Pressemitteilung BAG Nr. 67/10