Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach  Veröffentlichung  des  Senatsurteils  vom  12. April 2006  (XII ZR 240/03 - FamRZ  2006,  1006)  durch  Urteil  festgelegt,  so  ergibt  sich  weder  aus  der anschließenden  Senatsrechtsprechung  noch  aus  dem  Inkrafttreten  des § 1578 b  BGB  am  1. Januar  2008  eine  wesentliche  Änderung  der  rechtlichen  Verhältnisse.
(BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08)

Auch  § 36  Nr. 1  EGZPO  bietet  in  diesem  Fall  keine  eigenständige  Abänderungsmöglichkeit  (im  Anschluss  an  Senatsurteil  BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111).  Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.

Der  Unterhalt  wurde  zuletzt  festgelegt  durch  Urteil  des  Oberlandesgerichts vom 22. März 2007.
Mit  der  im  November  2007  erhobenen  Abänderungsklage  erstrebt  der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs  zur  Befristung  und  Begrenzung  des Aufstockungsunterhalts  in  der  Zwischenzeit  geändert  habe.  Jedenfalls  sei  der Unterhaltstitel  für  die  Zeit  ab  Januar  2008  wegen  des  Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes  abzuändern,  weil  durch  dieses  die  Herabsetzung  und  zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde.  Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger  eingelegte  Berufung  hat  das  Berufungsgericht  zurückgewiesen.  Dagegen  richtet  sich  die  vom  Berufungsgericht  zugelassene  Revision  des  Klägers, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt.Die  Revision  hat  keinen  Erfolg.  Die  Vorinstanzen  haben  die  Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Befristungseinwand präkludiert sei. Zwar sei die Abänderungsklage  zulässig,  weil  der  Kläger  sowohl  eine  Gesetzesänderung  als  auch  eine Änderung  der  höchstrichterlichen  Rechtsprechung  angeführt  habe.  Die  Klage sei jedoch unbegründet, weil sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stütze, bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung  im  Vorprozess  vorgelegen  hätten.  Der  Kläger  sei  gehalten  gewesen,  die für  die  Befristung  maßgeblichen  Kriterien  im  Vorprozess  geltend  zu  machen. Das  gelte  nicht  nur  für  die  maßgeblichen  tatsächlichen  Umstände,  sondern auch  für  die  rechtlichen  Bewertungen.  Entgegen  der  Auffassung  des  Klägers liege die maßgebliche Rechtsprechungsänderung nicht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049  und  XII ZR 15/05  - FamRZ  2007,  2052),  sondern  bereits  in  dessen  Entcheidung  vom  12. April  2006  (XII ZR 240/03  - FamRZ  2006,  1006). 

pdf BGH 29.10.2010 Abänderung von Aufstockungsunterhalturteil