Wurde ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB nach Veröffentlichung des Senatsurteils vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006) durch Urteil festgelegt, so ergibt sich weder aus der anschließenden Senatsrechtsprechung noch aus dem Inkrafttreten des § 1578 b BGB am 1. Januar 2008 eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse.
(BGH, Urteil vom 29. September 2010 - XII ZR 205/08)
Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall keine eigenständige Abänderungsmöglichkeit (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 183, 197 = FamRZ 2010, 111). Das gilt auch dann, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die von der Unterhaltsberechtigten betreut wurden.
Der Unterhalt wurde zuletzt festgelegt durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 22. März 2007.
Mit der im November 2007 erhobenen Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall seiner Unterhaltspflicht. Er beruft sich darauf, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts in der Zwischenzeit geändert habe. Jedenfalls sei der Unterhaltstitel für die Zeit ab Januar 2008 wegen des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes abzuändern, weil durch dieses die Herabsetzung und zeitliche Beschränkung des Unterhalts hervorgehoben worden seien und nach § 36 Nr. 2 EGZPO die Präklusionsbestimmung des § 323 Abs. 2 ZPO nicht gelten würde. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er sein Klagebegehren weiterverfolgt.Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Abänderungsklage zu Recht abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 783 veröffentlichten Urteil übereinstimmend mit dem Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass der Kläger mit dem Befristungseinwand präkludiert sei. Zwar sei die Abänderungsklage zulässig, weil der Kläger sowohl eine Gesetzesänderung als auch eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeführt habe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil sämtliche Gründe, auf die der Kläger sein Abänderungsverlangen stütze, bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess vorgelegen hätten. Der Kläger sei gehalten gewesen, die für die Befristung maßgeblichen Kriterien im Vorprozess geltend zu machen. Das gelte nicht nur für die maßgeblichen tatsächlichen Umstände, sondern auch für die rechtlichen Bewertungen. Entgegen der Auffassung des Klägers liege die maßgebliche Rechtsprechungsänderung nicht in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 26. September 2007 (XII ZR 11/05 - FamRZ 2007, 2049 und XII ZR 15/05 - FamRZ 2007, 2052), sondern bereits in dessen Entcheidung vom 12. April 2006 (XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006).