Der Unterhaltsberechtigte verliert den Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht deshalb, weil er infolge einer Schwangerschaft und der anschließenden Kindesbetreuung seine Ausbildung verzögert beginnt. Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsberechtigte seine Ausbildung nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung einer angemessenen Übergangszeit - aufnimmt.
(BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - XII ZR 127/09)

Die Klägerin absolvierte zunächst ihr Abitur und danach ein freiwilliges soziales Jahr. Ca. ein halbes Jahr nach Ende des FSJ gebar die nichtverheiratete Klägerin ein Kind, dass sie selbst betreute. Unterhalt vom Vater ihres Kindes erhielt sie nicht. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes nahm sie ein Studium auf und verlangte Unterhalt von ihrem leistungsfähigen Vater. Der Vater wurde, soweit er leistungsfähig war, zur Unterhaltszahlung verurteilt.

Die Klägerin hat nicht gegen unterhaltrechtliche Obliegenheiten verstoßen. Die verzögerte Aufnahme des Studium infolge Geburt ihres Kindes und dessen anschleißende Betreuung war ihr untehaltsrechtlcih nicht vorzuwerfen.

pdf Ausbildungsunterhalt nach Schwangerschaft und Kinderbetreuung