Bei missbräuchlicher Abhebung an einem Geldautomaten unter Eingabe der richtigen persönlichen Geheimzahl (PIN) spricht der Beweis des ersten Anscheins nur dann dafür, dass der Karteninhaber pflichtwidrig die PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt hat, wenn bei der Abhebung die Originalkarte eingesetzt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 5. Oktober 2004  - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 314 f.).
(BGH Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 370/10)

Zur Auslegung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer kartenausgebenden Bank, nach der der Karteninhaber vor Anzeige des Verlustes der Karte lediglich bis zu einem bestimmten Höchstbetrag haftet. Legt eine kartenausgebende Bank in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat.

(zitiert aus den Leitsätzen des Urteils)

pdf BGH 29.11.2011 missbräuchliche Kartenabhebung mit PIN