Die Zweckbefristung eines Arbeitsverhältnisses erfordert es, den Zweck, mit dessen Erreichnung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau zu bezeichnen, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnis führen soll, zweifelsfrei feststellbar ist.
(BAG Urteil vom 15.05.2012 - 7 AZR 35/11)
Zur Berechnung der Klagefrist (Fristbeginn) siehe auch BAG Urteil vom 15.08.2012 - 7 AZN 956/12.

Es muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses mit hinreichender Sicherheit deutlich werden, dass der Vereinbarte Zweck auch tatsächlich zu irgendeinem Zeitpunkt erreicht werden kann und wird. Je weiter die vereinbarte Zweckerreichung in der Zukunft liegt, um so höher sind die Anforderungen an dei Zuverlässigkeit der Prognose.

Eine Entfristungsklage ist erst zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach § 15 II TzBfG schriftlich über den zeitpunkt der Zweckerreichung unterrichtet hat.

BAG Urteil vom 15.05.2012

BAG Urteil vom 15.08.2012