In einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren ist dem antragstellenden Beteiligten im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beizuordnen.
(BGH Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 218/11)

aus dem Beschluss:

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren werden an den Vortrag des Antragstellers  besondere Anforderungen  gestellt (vgl. § 171 Abs. 2 FamFG). Es genügt nicht, wenn er sich auf den Vortrag beschränkt, der betreffende Beteiligte sei nicht der Vater des Kindes; vielmehr müssen die Gründe für die Zweifel
an der Vaterschaft  im Einzelnen  dargelegt werden (Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 229/96 - FamRZ 1998, 955 ff.; siehe auch Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 f.).

pdf BGH 13.06.2012 VKH + Beiordnung im Vaterschaftsanfechtungsverfahren