1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind.
2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.
(BAG Urteil vom 21.08.2012 - 3 AZR 698/10)

Um das Transparenzgebot einzuhalten, müssen mindestens Art und Berechnungsgrundlagen der Fortbildungskosten benannt werden. Selbst wenn eine Rückzahlungsklausel wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist, bleibt die Fortbildungsvereinbarung ansonsten gleichwohl wirksam.

BAG Urteil vom 21.08.2012