Ein Arbeitnehmer kann die Vermutung, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn aufgrund einer Betriebsänderung zu kündigende Arbeitnehmer in einem Interessenausgleich namentlich bezeichnet sind, nur widerlegen, wenn er darlegt und ggf. beweist, weshalb sein Arbeitsplatz trotz der Betriebsänderung noch vorhanden ist oder wo sonst im Betrieb oder Unternehmen er weiterbeschäftigt werden kann. 
(BAG Urteil vom 27.09.2012 - 2 AZR 516/11)