Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
(BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 -)
Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt  (im  Anschluss  an  Senatsurteile  vom  21. Dezember  2005  - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707). 
 
Nach § 1629 Abs.2 Satz 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen "Obhut" sich das Kind befindet, dieses bei 
der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten. Ein Kind befindet sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liegt, der mithin die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedigt oder sicherstellt. 
Wenn die Eltern ihr Kind in der Weise betreuen, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem  einen  und  dem  anderen Elternteil  lebt  (Wechselmodell),  lässt  sich  ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln.
Das hat zur Folge, dass kein Elternteil die Obhut im Sinne von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Dann muss der Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführen, der dieses bei der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs vertritt, oder der Elternteil muss beim Familiengericht beantragen, ihm gemäß § 1628 BGB die Entscheidung zur Geltendmachung  von Kindesunterhalt  allein  zu  übertragen  (Senatsurteil  vom  21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1016).
Die Eltern hatten einen konkreten Betreuungsrhythmus dahingehend vereinbart, dass sich das Kind an jedem zweiten Wochenende von Freitag bis Sonntag und darüber hinaus an zwei Tagen in der Woche bei dem Kindesvater aufhalten  soll. Bezogen auf einen Zeitraum von vierzehn Tagen wird das Kind danach an sieben vollen Tagen allein von der Kindesmutter betreut  werden. An  den  anderen  sieben  Tagen  soll  zwar  Kontakt  zum Kindesvater stattfinden; nach dem vereinbarten Umgangsschema ist allerdings nur am Samstag des Besuchswochenendes eine ganztägige Betreuung durch den Kindesvater gewährleistet. Im Übrigen würde sich das Kind entweder morgens oder abends noch im Haushalt der Kindesmutter aufhalten.Ein Wechselmodell mit etwa gleich langen zeitlichen Betreuungsphasen war damit schon nach dem eigenen Vorbringen des Kindesvaters in der Gesamtschau nicht gegeben.
(Grundsatz)
Solange das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liegt, ist die Annahme  gerechtfertigt, dass dieser Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind trägt und er dadurch den Betreuungsunterhalt leistet, während der andere Elternteil - auf der Grundlage nur seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse - zum Barunterhalt verpflichtet ist. Deshalb ändert sich an der aus dem Schwergewicht der Betreuung durch einen Elternteil folgenden Aufteilung zwischen Bar- und Betreuungsunterhalt nichts, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seinerseits Betreuungs- und Versorgungsleistungen erbringt, selbst wenn dies im Rahmen eines über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrechts erfolgt, dessen Ausgestaltung sich bereits einer Mitbetreuung annähert. 
Wenn und soweit der andere Elternteil gleichwohl die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, muss es dabei bleiben, dass dieser Elternteil seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. 
(Ausnahme)
Anders wird es allerdings zu beurteilen sein, wenn die Eltern sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln, so dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt. In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen.
Das ist tatrichterlich in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen.