Bei der Berechnung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs ist die Kürzung der Altersbezüge des Unterhaltspflichtigen, die durch den zugunsten einer späteren Ehefrau durchgeführten Versorgungsausgleich erfolgt ist, als nicht eheprägend anzusehen, so dass das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entsprechend zu erhöhen ist. Die Einkommensverminderung ist allein im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Bedeutung (im Anschluss an Senatsurteil vom 7. März 2012 XII ZR 145/09 - FamRZ 2012, 951).
Es stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil i.S.d. § 1578 b Abs. 1 BGB dar, wenn sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte während bestehender Ehe bereits aus der Zeit vor der Ehe für ihn bestehende Versorgungsanrechte kapitalisiert auszahlen lässt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZR 39/85 - FamRZ 1986, 886).
Ein ehebedingter Nachteil, der darin besteht, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nachehelich geringere Versorgungsanrechte erwirbt als dies bei hinweggedachter Ehe der Fall wäre, ist grundsätzlich als ausgeglichen anzusehen, wenn er Altersvorsorgeunterhalt hätte erlangen können (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. Februar 2014 XII ZB 235/12 FamRZ 2014, 823 und vom 7. November 2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109). 
(BGH Beschluss 14.05.2014, XII ZB 301/12)
 
Damit wiederholt der BGH seine ständige Rechtsauffassung, wonach bei der Bedarfsberechnung nur berücksichtigt wird, was eheprägend war. Spätere Einkommensentwicklungen, insbesondere Einkommensminderung, z.B. bei Rentenzahlungen deren Kürzung durch den Versorgungsausgleich zu gunsten einer späteren Ehefrau, werden erst im zweiten Schritt, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit (Zahlungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen) berücksichtigt.
Ehebedingte Nachteile müssen also während und nicht nach Beendigung der Ehe eingetreten sein.