Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner bislang letzten Entscheidung zur Problematik Wechselmodell und Kindesunterhalt am 05.11.2014 entschieden, dass es tatsächlich Voraussetzungen geben kann, wonach Mutter und Vater gleichermaßen für den Barunterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen.

(BGH Beschluss vom 05.11.2014 - XII ZB 599/13)

 

Das soll aber nur dann gelten, wenn sie sich die Betreuung genau hälftig teilen. Schon bei einer Aufteilung der Betreuungszeit von 60:40 oder mehr ist wieder allein einer der Elternteile – in der Regel der Vater – zahlungspflichtig.

Die im Rahmen eines Wechselmodells von einem Elternteil geleistete Kinderbetreuung kann nicht zur Befreiung von seiner Barunterhaltspflicht führen.
Im Fall des Wechselmodells haben beide Elternteile für den Barunterhalt einzustehen.Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten).
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dabei kommt der zeitlichen Komponente der von ihm übernommenen Betreuung zwar eine Indizwirkung zu, ohne dass sich allerdings die Beurteilung allein hierauf zu beschränken braucht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).
 

BGH Beschluss vom 05.11.2014