Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

(BAG Urteil vom 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

Die Klägerin begehrte von der Beklagten, ihrer Arbeitgeberin, Urlaubsabgeltung nach dem das Arbeistverhältnis fristgemäß beendet wurde. Unmittelbar vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm die Klägerin Mutterschutzfirsten und Elternzeit wegen der Geburt ihres Kindes in Anspruch. Nach § 17 Abs. 1 BEEG kan der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Monat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Kürzungen für Mutterschutzfristen sind nicht zulässig. 

Die Kürzung des Erholungsurlaubs ist ein Gestaltungsrecht des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss die Urlaubskürzung gegenüber dem Arbeitnehmer erklären. Es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach dem Urteil des BAG ist die Erklärung nur noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses möglich, wenn die tatsächliche Inanspruchnahme von Urlaub auch noch möglich ist. Mit Beendigung des Arbeistverhältnisses wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Zahlungsanspruch (Abgeltung) um, sodass eine Kürzung nicht mehr zulässig ist.

BAG Urteil vom 19.05.2015