Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 30.09.2015 die Frage des Hauptwohnsitzes von Kindern bei Ausübung des Wechselmodells zumindest melderechtlich entschieden und darauf verwiesen, dass der melderechtliche Grundsatz " ein Einwohner, ein Hauptwohnsitz" auch für Kinder während des Wechselmodells gilt.

(BVerwG Urteil 30.09.2015 - 6 C 38.14)

Grundsätzlich obliegt die Bestimmung des Hauptwohnsitzes (Hauptwohnung) eines minderjährigen Kindes (Einwohners) den Personensorgeberechtigten; es handelt sich um eine Angelegenheit der elterlichen Sorge im Sinne von §§ 1626, 1627 BGB. Dies bedeutet, dass sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern über die Bestimmung des Hauptwohnsitzes einigen müssen. Eine familiengerichtliche Lösung erscheint nicht möglich. Jedenfalls nach Auffassung des OLG München scheidet die Anrufung des Familiengerichts nach § 1628 Satz 1 BGB aus, weil die Bestimmung seiner Hauptwohnung nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind ist (OLG München, Beschluss vom 25. Januar 2008 - 12 UF 1776/07 - NJW-RR 2008, 1534).

Läßt sich bei paritätischer Ausgestaltung und somit nach den tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen  des Wechselmodells nicht feststellen, wo sich der überwiegende Lebensmittelpunkt eines Kindes befindet und treffen die sorgeberechtigten Eltern keine Bestimmung, gilt die Wohnung als Hauptwohnsitz, in der die Eltern mit den Kindern bis zur Trennung gelebt haben.

BVerwG Urteil vom 30.09.2015