Rechtssprechung - News

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Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klar gestellt, dass auch beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder die Zins- und Tilgungsleistungen eigengenutzter Immobilien bis zur Höhe des (einkommenserhöhend wirkenden) Wohnvorteils einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Allerdings kann bei besonders hohen monatlichen Raten einer Reduzierung und Streckung des Darlehens in Betracht kommen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

1. Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.
2. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. (aus den Leitsätzen des BGH Beschlusses vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21)

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 9/19

BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.

Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 3/19

BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -

Die "Sandwichgeneration" leistet für eigene Kinder Unterhalt und wird zunehmend auch für den Unterhalt ihrer betreuungs- oder pflegebedürftigen, alten Eltern herangezogen. Wie in solchen Fällen die Betreuung der minderjährigen Kinder bei der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird, hat der BGH mit Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16 einmal mehr entschieden. Die Leistungsfähigkeit des ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil wird um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.

(BGH Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16)

Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen. (Leitsatz) 

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 – 13 WF 244/16)

Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 entscheiden:

a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.

b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt).

Grundsätzlich ja! Das hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 05.10.2016 zu diesem Thema bestätigt. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er 1 .) ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt/gezeigt hat und 2.) der Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. auch § 1686a BGB).

(BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15) 

Ist ein Arbeitnehmer infolge einer unverschuldeten Erkrankung arbeitsunfähig und damit an seiner Arbeistleistung verhindert, ist er regelmäßig auch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch teilzunehmen, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erörtern.

(BAG Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15)

Der BGH hat zum wiederholten Male klar gestellt, dass die Benutzung, Zuweisung und Herausgabe der als Ehewohnung genutzten Räumlichkeiten während der Trennungszeit (Trennung bis rechtskräftige Ehescheidung) nicht den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln folgt, sondern ausschließlich nach familienrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem Ehewohnungsverfahren, zu entscheiden ist.

Hält sich ein Minderjähriger nach dem paritätischen Wechselmodell zeitlich zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen auf, ist für die Bestimmung des Hauptwohnsitzes des Kindes nicht auf die konkreten Aufenthaltszeiten in den jeweiligen Wohnungen abzustellen.

(VerwG Berlin, Urteil 21.04.2016 - 23 K 270.14)