Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15.02.2007

Kündigungsschutz nach KSchG und Betriebsübergang

Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern beschäftigt sind (für Altfälle gilt: im Betrieb werden mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt) und deren Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate andauert, genießen den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).

Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB tritt im Falle des Betriebsüberganges der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus dem im Zeitpunkt des Betriebsüberganges bestehenden Arbeitsverhältnisses ein.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2007 (NZA 2007, 739) entschieden, dass der im Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer aufgrund der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer erwachsene Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz dann nicht mit dem Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergeht, wenn in dessen Betrieb die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG nicht vorliegen. Werden also bei dem Betriebserwerber nach dem Betriebsübergang insgesamt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer (Besonderheiten gelten für Altfälle) beschäftigt, erlischt mit dem Betriebsübergang der Kündigungsschutz nach dem KSchG.

Das Erreichen des Schwellenwertes gem. § 23 Abs. 1 KSchG (mehr als 10 Arbeitnehmer) und der dadurch entstehende Kündigungsschutz ist kein Recht des übergehenden Arbeitsverhältnisses.

Etwas anderes dürfte dann gelten, wenn durch den Betriebsübergang im Betrieb des Erwerbers der Schwellenwert gem. § 23 Abs. 1 KSchG erstmalig überschritten wird. Dann genießen sowohl die Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers als auch die Arbeitnehmer des Betriebserwerbers den besonderen Kündigungsschutz nach KSchG, sofern ihr Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate angedauert hat.

03.08.2007
(RA Dienemann)