Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes eines Kindes gegen den Elternteil, der das Umgangsrecht ablehnt, etwa durch Androhung von Zwangsmitteln, dient nicht mehr dem Wohl des Kindes und hat deshalb zu unterbleiben.
(BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008)

Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das Recht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelba-ren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise.

Erst eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist regelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.).

Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).

pdf BGH 14.05.2008 zwangsweiser Umgang widerspricht Kindeswohl