Der Hausrat ist unabhängig davon, ob er sich noch in der ehemaligen Ehewohnung befindet, nach der HausratsVO zu verteilen.
(OLG Naumburg, Beschluß 03.11.2008 - UF 119/08)

Denn bloße Besitzverhältnisse (§§ 854ff. BGB) können die eigentumsrechtlichen Verhältnisse (§§ 903ff., 1008 ff. BGB) nicht berühren, und über die Zuweisung in das Alleineigentum einer der Parteien ist noch keien Einigung erzielt worden. Infolgedessen vermag der Senat auch der Ansicht des Familiengerichtes nicht zu folgen, verteilungsfähiger Hausrat sei im vorliegenden Fall seitRechtskraft der Scheidung nicht mehr festzustellen.(NJW-RR 2009, 726)

Näheres zur Entscheidung erläutern wir gern im Beratungsgespräch.