Zum 1. Januar 2019 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Die ab 01.01.2019 gültige Tabelle finden Sie hier.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. So beträgt ab dem 1. Januar 2019 der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 354 Euro statt bisher 348 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 406 Euro statt bisher 399 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 476 Euro statt bisher 467 Euro.

Wie in der Vergangenheit werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 % des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert.

Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 1. Juli 2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.

Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten.

Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 1. Januar 2020 erfolgen.

Die seit dem 1. Januar 1979 von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene "Düsseldorfer Tabelle" beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V. Sie ist eine Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 31/2018 vom 27.11.2018

 

Zum 1. Januar 2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. DieTabelle ab 01.01.2018 finden Sie hier.

Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der „Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.

Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von „bis 1.900,00 Euro“ statt bisher „bis 1.500,00 Euro“ und endet mit „bis 5.500,00 Euro“ statt bisher „bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.

Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert.

Quelle: Pressemitteilung OLG Düsseldorf 37/2017 vom 06.11.2017