Anwaltliche Vertretung im Familienrecht – Guter Rat muss nicht teuer sein (RA Dienemann)

Der Mandant, der einen Anwalt sucht, hat meist ein schwerwiegendes Problem. Gespräche und Umfragen im Freundes- und Bekanntenkreis oder am Biertisch waren meist unergiebig und haben keine Klarheit gebracht.

Der Mandant mit seinem Problem sucht eine klare, eindeutige Lösung. Er wartet eine kompetente Auskunft, eine engagierte Vertretung oder einen erfolgreichen Prozess. Derartige Leistungen können nicht zum Nulltarif angeboten werden.

Eine gute anwaltliche Beratung oder Vertretung hat in der Regel einen hohen Wert für den Mandanten, so dass auch eine angemessene Vergütung zu bezahlen ist.

Die Vergütung des Rechtsanwaltes richtet sich seit dem 01. Juli 2004 nicht mehr nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO), sondern nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei handelt es sich um ein Regelwerk für Anwälte zur Bestimmung der angemessenen Vergütung für ihre Tätigkeit.

Neben den frei zu vereinbarenden Pauschal- oder Stundenhonoraren wird der Anwalt in der Regel nach dem Gegenstandswert seiner anwaltlichen Tätigkeit (Streitwerte) die Gebühren bestimmen können. Der Gesetzgeber hat hierfür entsprechende Vergütungstabellen vorgegeben.

Die Streitwerte werden meist durch das Gesetz bestimmt oder sind durch die bisherige Rechtsprechung festgelegt worden.

Familienrecht:

Streitwerte im Familienrecht können z.B. sein:

  • Für ein Ehescheidungsverfahren wird das dreifache zusammengerechnete monatliche Nettoeinkommen der Eheleute zugrunde gelegt.
  • In selbständigen Umgangs- und Sorgerechtsverfahren gilt ein Regelwert von 3.000,00 €.
  • In Unterhaltsverfahren wird der Jahresbetrag des geforderten bzw. zu zahlenden Unterhaltes zugrunde gelegt, rückständige Unterhaltsbeträge werden hinzuaddiert.
  • In Zugewinnausgleichsverfahren oder bei sonstigen Vermögensauseinandersetzungen wird der Wert des verlangten Ausgleichsanspruchs oder des geltend gemachten Zahlungsanspruches zugrunde gelegt.

Die Addition einzelner Streitwerte ist möglich, wenn unterschiedliche Forderungen in einem Verfahren (außergerichtlich/gerichtlich) geltend gemacht werden.

Je nach der Höhe des so ermittelten Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit können die Gebühren anhand der Gebührentabellen des RVG ermittelt werden.

Bei Erstberatungen für Verbraucher (natürliche Personen, die nicht im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sind die Anwaltsgebühren auf 190,00 € netto beschränkt. Für die weitere Beratungstätigkeit oder die außergerichtliche Geschäftstätigkeit werden die Gebühren nach Zeitaufwand, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit durch den Rechtsanwalt bestimmt und zwar mit einem Faktor von 0,1x bis 2,5x der vollen Gebühr.
In gerichtlichen Verfahren erhält der Anwalt in der Regel eine 1,3x Verfahrensgebühr und eine 1,2x Terminsgebühr.
Da der Gesetzgeber außergerichtliche und gerichtliche Einigungen fördern will, ist bei Einigungen oder Vergleichsabschlüssen eine  zusätzliche Gebühr fällig.

Zur Veranschaulichung (Beispiele aus dem RVG - Nettogebühren):

Wert bis ...  1,0 Gebühr1,3 Gebühr 

 500,00 €

 45,00 €

 58,50 €

 1.500,00 €

 115,00 €

 149,50 €

 2.000,00 €

 150,00 €

 195,00 €

 3.000,00 €

 201,00 €

 261,30 €

 5.000,00 €

 303,00 €

 393,90 €

 8.000,00 €

 456,00 €

 592,80 €

 10.000,00 €

 558,00 €

 725,40 €

 25.000,00 €

 788,00 €

 1024,40 €

Jeder Anwalt ist seit dem 01. Juli 2004 verpflichtet, seinen Mandanten vor der Mandatserteilung darüber aufzuklären, dass sich seine Gebührenrechnung nach dem Streitwert richtet. Der Mandant kann und sollte den Anwalt deshalb auf der Grundlage eines vorläufig ermittelten Streitwertes nach den voraussichtlich entstehenden Kosten befragen. Jeder seriöse Anwalt kann und wird die Frage des Mandanten beantworten können.

Der Mandant, der sein Geld am Besten anlegen will, wird zu einem Fachanwalt, gehen, der sich auf das Fachgebiet spezialisiert haben, in dem der Mandant eine Beratung benötigt. Anwälte dürfen den Fachanwaltstitel nur führen , wenn sie gegenüber ihrer Rechtsanwaltskammer nachgewiesen haben, dass sie eine vorgegebene Anzahl von Fällen des Fachgebietes selbständig bearbeitet haben und deshalb über besondere praktische Erfahrungen verfügen. Darüber hinaus müssen Fachanwälte eine theoretische Zusatzausbildung absolvieren und hierfür die Abschlussprüfung bestehen.
Fachanwälte gibt es gegenwärtig u.a. für die Gebiete: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Medizinrecht, Verkehrsrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Bau- und Architektenrecht, Transport- und Speditionsrecht

Mandanten, die sich gute anwaltliche Beratung nicht leisten können, haben die Möglichkeit, Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung oder Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Vertretung zu beantragen. Der Mandant sollte sich nicht scheuen, seinen Anwalt bei Mandatserteilung zu den Möglichkeiten der Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe zu befragen.

Rechtsschutzversicherer übernehmen die Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung im Rahmen des Versicherungsvertrages. In der Regel ist eine Wartezeit von 3 Monaten ab Versicherungsbeginn einzuhalten. Tritt der Versicherungsfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages oder vor Ablauf der Wartezeit ein, zahlen die Rechtsschutzversicherer in der Regel nichts. Sind im Versicherungsvertrag Selbstbeteiligungen des Mandanten vereinbart, trägt die Versicherung nur die darüber hinausgehenden Kosten anwaltlicher Vertretung und Beratung.

Auch wenn der Mandant eine Familien-Rechtsschutz-Versicherung abgeschlossen hat, ist auf dem Gebiet des Familien- und des Erbrechtes meist nur eine Erstberatung versichert. Eine außergerichtlich oder gerichtliche Vertretung ist ausgeschlossen oder kann nur durch Zusatzvereinbarung mit speziellen Voraussetzungen versichert werden.