Rechtssprechung - News

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Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtspre-chung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
(BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 -)

Weist der Arbeitgeber in einem vorformulierten Arbeitsvertrag darauf hin, dass die Gewährung einer Sonderzahlung keinen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume begründet, benachteiligt ein solcher Freiwilligkeitsvorbehalt den Arbeitnehmer nicht unangemessen. Die Klausel ist auch dann wirksam, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet.
(BAG Urteil vom 30.7.2008, 10 AZR 606/07)

Die volle Darlegungs- und Beweislast für den Unterhaltsanspruch  wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB trägt der den Unterhalt verlangende Ehegatte auch dann, wenn er zunächst bis zur Volljährigkeit gemeinsamer Kinder einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht in gefordertem Umfang nachgegangen ist und er danach wegen Alters und/oder Krankheit an einer vollschichtigen Tätigkeit gehindert ist (oder dies zumindest behauptet).
(BGH, Urteil 30.07.2008, XII ZR 126/06) 

Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes Ehegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 XII ZR 194/00 FamRZ 2002, 1097, 1098).
(BGH Urteil 06.08.2008, XII ZR 155/06)

Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den07251 367266 Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 II ZR 193/95 NJW-RR 1996, 1473 f.).
(BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05)

Wird einem Unterhaltsschuldner die Erwirtschaftung eines Einkommens abverlangt, welches er objektiv nicht erzielen kann, liegt regelmäßig ein unverhältnismäßiger Eingriff in seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor.
(BVerfG, Beschluss vom 18.03.2008 - 125/06) 

Für die Frage, ob die Aufnahme einer neuen Beziehung durch den Unterhaltsberechtigten einen Härtegrund im Sinne von § 1579 Nr. 7 i.V.m. § 1361 Abs. 3 BGB darstellt, kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine gleichgeschlechtliche oder eine heterosexuelle Beziehung handelt.
(BGH Urteil vom 16.04.2008 Az.: XII ZR 7/05)

Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.
(BAG Urteile vom 19.3.2008, 5 AZR 429/07 und 5 AZR 430/07)

Die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechtes eines Kindes gegen den Elternteil, der das Umgangsrecht ablehnt, etwa durch Androhung von Zwangsmitteln, dient nicht mehr dem Wohl des Kindes und hat deshalb zu unterbleiben.
(BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008)

Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen Einkommens informiert...
(BGH Urteil vom 16.04.2008 XII ZR 107/06)