Außergerichtlichen Mediation
Mediation (lateinisch: Vermittlung) ist ein freiwilliges Verfahren zur Lösung von Konflikten. Die Prozessparteien werden von einem unabhängigen Dritten, dem Mediator, dabei unterstützt, eine schnelle, flexible und für alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung zu finden.
Die Parteien entschließen sich auf freiem Willen zur Teilnahme am Verfahren (Freiwilligkeit).
Die Konfliktparteien und die Mediatoren verpflichten sich zur Verschwiegenheit (Vertraulichkeit).
Entscheidungen sollen auf der Basis aller notwendigen Informationen getroffen werden (Informiertheit).
Die Beteiligten finden selbst eine Lösung ihres Konfliktes (Eigenverantwortlichkeit).
Der Mediator ist der Sichtweise und den Interessen jedes Beteiligten gleichermaßen verpflichtet (Allparteilichkeit).
Das Mediationsverfahren ist offen für flexible und kreative Lösungen (Ergebnisoffenheit).
Im außergerichtlichen Mediationsverfahren trifft kein Richter die Entscheidung über den Streit der Parteien. Die Parteien entwickeln vielmehr unter der Moderation des Mediators selbständig eine sinnvolle, verbindliche, umfassende und nachhaltige Problemlösung.
Ziel ist ein für alle Konfliktpartner interessengerechtes und deshalb akzeptables Ergebnis. In der Mediation werden auch Interessen und Motive berücksichtigt, die in einem Gerichtsverfahren keine Rolle spielen können.
Die Mediation wird als besonderes Verfahren geführt. Für die Dauer der Mediation kann ein gerichtliche Verfahren unterbrochen werden/ zum Ruhen gebracht werden.
Das Mediationsverfahren wird nur dann eingeleitet, wenn die Parteien damit ausdrücklich einverstanden sind. Dazu ist zwischen dem Mediator und den Parteien eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Die Mediation wird in der Regel ohne anwaltliche Begleitung beider Parteien oder Vertretung durch einen Justitiar durchgeführt. Es handelt sich nicht um ein gerichtliches Verfahren.
Der Mediator spricht einen Termin ab und lädt die Parteien hierzu ein.
Die Mediationsgespräche werden stets in persönlicher Anwesenheit der Parteien in informeller Atmosphäre durchgeführt. Das Gespräch ist nicht öffentlich. Es wird vertraulich geführt. Auf Wunsch der Parteien können aber auch andere Personen an dem Gespräch teilnehmen. Dieser Gesprächsrahmen lässt es zu, auch solche Dinge zu äußern, die in einem öffentlichen Verfahren nicht zur Sprache kämen. Dabei sorgt der Mediator für eine faire und konstruktive Gesprächsatmosphäre. Ein Protokoll wird nicht geführt. Der Mediator nimmt über den Inhalt des Mediationsgespräches keinen Kontakt mit dem entscheidenden zivilprozessualen Richter auf, wenn die Mediation nicht zu einem Erfolg führt. Die Dauer der Mediation bzw. einer Mediationsveranstaltung legt der Mediator mit den Parteien fest, um in überschaubarer Zeit zu konstruktiven Lösungen zu kommen.
Kommt es zu einer Einigung wird die Vereinbarung der Parteien vom Mediator protokolliert. Die Streitigkeit ist damit zu Ende. Das gerichtliche Verfahren muss dann gesondert beendet werden, in der Regel durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien gegenüber dem Gericht. Die Verfahrenskosten werden dann in der Regel gegeneinander aufgehoben, d.h. jede Partei trägt seine außergerichtlichen Kosten (u.a. RA-Gebühren) selbst – soweit nicht PKH bewilligt wurde – und die Gerichtskosten trägt jede Partei zu Hälfte. Kommt es zu keiner Einigung, die Mediation wird abgebrochen oder eingestellt, kann das gerichtliche Verfahren ohne Weiteres fortgesetzt werden.
Für dieses Mediationsverfahren entstehen zusätzlichen Gebühren, die der Mediator bei den Parteien erhebt.
Gerichtliche Mediation
Das Landgericht Halle und das Amtsgericht Halle-Saale bieten seit Januar 2006 als alternative Form der Konfliktlösung eine sogenannte gerichtliche Mediation auf freiwilliger Basis an. Nähere Informationen können Sie den nachfolgenden Dokumenten entnehmen.
- Information zur Richter-Mediation
- Gerichtliche Mediation Merkblatt der Gerichte für Mandanten
- Mediationsordnung der beteiligten Gerichte
Die Mediationsordnung der beteiligten Gerichte wurde zwar vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen- Anhalt herausgegeben, ist jedoch keine Rechtsvorschrift.
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