Rechtssprechung - News
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Unterhalt und Erwerbsobliegenheit im paritätischen Wechselmodell nicht verheirateter Eltern
Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
a) Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.
b) Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
c) Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung
nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
d) Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen
Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350).
BGH, Beschluss vom 18. März 2026 - XII ZB 227/25
Unterhalt im asymmetrischen Wechselmodell (Umgang)
Der Bundesgerichtshof hat in zwei richtungsweisenden Beschlüssen vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13 - und vom 15.04.2026 - XII ZB 415/25 - grundlegende Berechnungsgrundsätze aufgestellt.
a) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, kann der Tatrichter die in diesem Zusammenhang getätigten außergewöhnlich hohen Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können (vor allem Fahrt- und Unterbringungskosten), zum Anlass dafür nehmen, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen.
b) Der auf diesem Weg nach den Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle ermittelte Unterhaltsbedarf kann (weitergehend) gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 161/04 - FamRZ 2007, 707).
BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13
a) ...
b) § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regel fall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (er
heblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind
beim Umgangselternteil aufhält.
c) Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reinerMehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unter
haltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen
der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).
d) Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf
des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung
ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % - ausnahmsweise höchstens 15 % - des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917).
BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - XII ZB 415/25
Wohnwert, Zins- und Tilgung bei eigengenutzten Immobilien beim Minderjährigenunterhalt
Der Bundesgerichtshof hat noch einmal klar gestellt, dass auch beim Kindesunterhalt minderjähriger Kinder die Zins- und Tilgungsleistungen eigengenutzter Immobilien bis zur Höhe des (einkommenserhöhend wirkenden) Wohnvorteils einkommensmindernd berücksichtigt werden können. Allerdings kann bei besonders hohen monatlichen Raten einer Reduzierung und Streckung des Darlehens in Betracht kommen. Dabei sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
1. Auch beim Kindesunterhalt können grundsätzlich bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen zusätzlich die Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, die der Unterhaltspflichtige auf ein Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie erbringt.
2. Überschreitet der Schuldendienst für die Immobilie den dadurch geschaffenen Wohnvorteil nicht, ist aber gleichwohl der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gefährdet, kann dem gesteigert Unterhaltspflichtigen zwar nicht eine vollständige Aussetzung der Tilgung, wohl aber nach den Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden. Dies kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde oder die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist. (aus den Leitsätzen des BGH Beschlusses vom 09.03.2022 - XII ZB 233/21)
Verfall von Urlaubsansprüchen - Obliegenheiten des Arbeitgebers
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 9/19
BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 - 9 AZR 541/15 -
sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung
Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn zwischen dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin bereits acht Jahre zuvor ein Arbeitsverhältnis von etwa eineinhalbjähriger Dauer bestanden hat, das eine vergleichbare Arbeitsaufgabe zum Gegenstand hatte.
Quelle: BAG Pressemitteilung Nr. 3/19
BAG, Urteil vom 23. Januar 2019 - 7 AZR 733/16 -
Elternunterhalt und Betreuungsleistungen für ein Kind
Die "Sandwichgeneration" leistet für eigene Kinder Unterhalt und wird zunehmend auch für den Unterhalt ihrer betreuungs- oder pflegebedürftigen, alten Eltern herangezogen. Wie in solchen Fällen die Betreuung der minderjährigen Kinder bei der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird, hat der BGH mit Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16 einmal mehr entschieden. Die Leistungsfähigkeit des ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil wird um dasjenige gemindert, was der Unterhaltsschuldner an sein minderjähriges Kind neben der Betreuungsleistung als Barunterhalt in der Form von Naturalunterhalt erbringt. Dieser errechnet sich nach dem Tabellenunterhalt aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile unter Abzug des halben Kindergelds und des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts.
(BGH Beschluss vom 15.02.2017, Az: XII ZB 201/16)
Kindesunterhalt - Auskunftspflichten des leistungsunfähigen Unterhaltsschuldners beim Mindestunterhalt
Zur schlüssigen Darstellung seiner Leistungsunfähigkeit hat der auf Mindestunterhalt in Anspruch genommene Unterhaltsschuldner in Ansehung der ihn treffenden Erwerbsobliegenheit aus § 1603 Abs. 1 BGB und eines ihm möglichen Einkommens einlassungsfähige Ausführungen zu seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang zu machen. Dies umfasst Zeitpunkt und Niveau seines Schulabschlusses und insbesondere eine lückenlose Darstellung seines Ausbildungsganges und seiner nach Ausbildungsabschluss ausgeübten Tätigkeiten sowie seiner dabei erzielten Einkommen. (Leitsatz)
(OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.11.2016 – 13 WF 244/16)
Auskunftsrecht der Eltern, auch wenn nur Umgangsrecht besteht
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2016 – XII ZB 345/16 entscheiden:
a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.
b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt).
Hat der leibliche Vater, der nicht der rechtliche Vater ist, Anspruch auf Umgang?
Grundsätzlich ja! Das hat der BGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 05.10.2016 zu diesem Thema bestätigt. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, hat der leibliche Vater, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn er 1 .) ein ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt/gezeigt hat und 2.) der Umgang dem Kindeswohl dient (vgl. auch § 1686a BGB).
(BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 280/15)
Teilnahme am Personalgespräch während der Krankschreibung
Ist ein Arbeitnehmer infolge einer unverschuldeten Erkrankung arbeitsunfähig und damit an seiner Arbeistleistung verhindert, ist er regelmäßig auch nicht verpflichtet, auf Anweisung des Arbeitgebers im Betrieb zu erscheinen, um dort an einem Personalgespräch teilzunehmen, um weitere Beschäftigungsmöglichkeiten zu erörtern.
(BAG Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 596/15)





