Leitsätze des Gerichtes:
1. Verstößt eine ordentliche Kündigung gegen Diskriminierungsverbote des AGG (§§ 1 - 10 AGG), so kann dies zur Sozialwidrigkeit der Kündigung nach § 1 KSchG führen. Dem steht § 2 Abs. 4 AGG nicht entgegen.
2. Die in § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG vorgesehene Berücksichtigung des Lebensalters als Sozialdatum stellt eine an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung dar. Sie ist jedoch nach § 10 Satz 1, 2 AGG gerechtfertigt.
3. Auch die Bildung von Altersgruppen kann nach § 10 Satz 1, 2 AGG durch legitime Ziele gerechtfertigt sein. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Altersgruppenbildung bei
Massenkündigungen aufgrund einer Betriebsänderung erfolgt.
(BAG Urteil vom 06.11.2008 - 2 AZR 523/07)

Beruht das Zustandekommen einer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG auf einem Vertsoß gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), so kann dies zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl führen, hat aber nicht die "Unwirksamkeit" der Namensliste und damit den Wegfall der Vermutungswirkung nach § 1 Abs. 1 KSchG zur Folge.

Die Diskriminierungsverbote des AGG sind im Rahmen der Prüfung der Sozialwidrigkeit von Kündigungen zu beachten. Eine Kündigung kann sozialwidrig sein, wenn sie gegen Diskriminierungsverbote verstößt.

Diskriminierungsverbote des AGG stellen Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit dar. Sie sind keine eigenen Unwirksamkeitsnormen.

Die Bildung von Altersgruppenstellt stellt ein legitimes Ziel dar, auch wenn durch die Absicht des KSchG, älterer Arbeitnehmer besser zu schützen, die wegen ihres Alters typischerweise schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, jüngere Arbeitnehmer benachteiligt werden können.

Der Arbeitgeber trägt im Prozeß die Darlegungs- und Beweislast für das legitime Ziel der Altersgruppenbildung.

Bei Massenkündigungen ist zur Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur die Altersgruppenbildung regelmäßig als legitim zu betrachten, da sie auch hilft, eine übermäßige Belastung der jüngeren Arbeitnehmer bei den Entlassungen zu verhindern.

pdf BAG Urteil 06.11.2008 Betriebsbedingte Kündigung Altersgruppen und AGG