Zur Frage, ob die in vorformulierten Vertragsbedingungen eines Mobilfunk-Service-Providers enthaltene Klausel, wonach der Kunde bei Auswahl eines sogenannten "Online-Tarifs" lediglich eine Online-Rechnung erhält, die im Internet-Portal des Anbieters bereit gestellt und vom Kunden abgerufen, aber auch heruntergeladen und ausgedruckt werden kann, eine unangemessene Benachteiligung darstellt.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutz-Organisation gegen einen Mobilfunk-Service-Provider, der Mobilfunkleistungen zu verschiedenen Tarifen anbietet, unter anderem auch zu Online-Tarifen mit der Bezeichnung "Time & More Web". Bei Auswahl eines solchen Tarifs erhält der Kunde als zusätzliche Leistung 150 Frei-SMS pro Monat. Ihm wird jedoch lediglich online eine monatliche Rechnung zur Verfügung gestellt, zu deren Einsicht er das Internet-Portal der Beklagten aufrufen muss; die Rechnung kann er sich sodann als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken.

Darüber, dass eine solche Rechnung vorliegt, werden die Kunden auf Wunsch kostenlos per SMS oder E-Mail hingewiesen. In den in der vorformulierten Preisliste, gültig ab dem 1. Mai 2006, enthaltenen Vertragsbedingungen heißt es hierzu im 1. Teil (Preise für Standard - Mobilfunkdienstleistungen) im ersten Absatz unter B. (Time & More Web):

"...mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden. Die Online Rechnung ist rechtlich unverbindlich, gesetzliche Anforderungen an Beweis, Aufbewahrung, Dokumentation u.ä. werden nicht erfüllt werden."

Der BGH bestätigt in seinem Urteil unter anderem:

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die formularmäßige Erklärung, wonach der Kunde den Erhalt lediglich einer Online-Rechnung, die im Internet-Portal der Beklagten bereit gestellt wird, dort eingesehen, als PDF-Dokument herunter geladen und auch ausgedruckt werden kann, akzeptiert und der Versand einer Rechnung per Briefpost unterbleibt, keine Verkürzung der Rechtsstellung der Kunden und damit keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt.

Letztlich hat das Berufungsgericht auch zutreffend § 14 UStG nicht als maßgeblich angesehen. Zwar regelt § 14 Abs. 1 Satz 2 UStG, dass Rechnungen auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln sind. Daraus und aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG, der die Verpflichtung eines Unternehmers zur Rechnungserstellung enthält, ergibt sich im Hinblick auf § 3 Abs. 2 UKlaG kein Unterlassungsanspruch des Klägers, weil diese Vorschrift nur zwischen Unternehmern gilt (vgl. Radeisen, in: Vogel, Reinisch, Hoffmann, UStG, Loseblattsammlung, Stand 9/2008, § 14 Rn. 87).

Schließlich ist die angegriffene Klausel auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beanstanden. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beklagte durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versuchte, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur Senatsurteil BGHZ 175, 102, 107 f, Rn. 19).

Ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre wohl dann zu bejahen, wenn die Beklagte gegenüber allen ihren Kunden ausschließlich eine "Online-Rechnungsstellung" vorsehen würde, da der "elektronische Rechtsverkehr" derzeit noch nicht als allgemein üblich angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Kunden der Beklagten können frei wählen, sich also insbesondere auch für einen Standardtarif entscheiden, bei dem die Rechnung per Briefpost verschickt wird. Mit den Online-Tarifen entspricht die Beklagte sogar einem praktischen Bedürfnis des Teils ihrer Kunden, die über die entsprechenden technischen Möglichkeiten und handwerklichen Fertigkeiten verfügen, und deren "Verbraucherverhalten" diese Art der Rechnungsstellung entgegenkommt.

pdf BGH 16.07.2009 keine unangemessene Benachteiligung durch Online-Rechnung