Einkünfte aus Tätigkeiten eines Schülers während der Schulferien
Die Bundesagentur für Arbeit hat auf die Erfahrungen der letzten Jahre und der Rechtsprechung reagiert und die Dienstanweisung konkretisiert. Demnach können Schüler während der Schulferien, dass heißt zwischen zwei Schuljahren eine Tätigkeit entgeltlich ausüben.

Die Beschäftigung ist bis zu einer Dauer von vier Wochen je Kalenderjahr privilegiert. Dabei werden Tätigkeiten nur berücksichtigt, die tatsächlich während des Bezuges von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld ausgeübt worden sind. Nicht mitgezählt werden hierbei Erwerbstätigkeiten mit einem Einkommen, das monatlich unter dem Grundfreibetrag von 100 € liegt (Taschengeldjob).
Der vierwöchige Zeitraum erstreckt sich über das ganze Jahr, so dass auch die Erwerbstätigkeiten in den einzelnen Ferien addiert werden.
Laut Dienstanweisung sollen Bruttoeinnahmen bis 1.200 € nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Darüber hinausgehende Einkünfte aus der Tätigkeit werden unter den üblichen Vorschriften abgewickelt. Zu beachten bleibt, dass eine Ferienbeschäftigung die zwar unter 1.200 € brutto bleibt, aber für länger als vier Wochen ausgeübt wird, hat die Agentur zu ermitteln, welcher Teil des Einkommens auf die ersten vier Wochen entfällt. Darüber hinaus wirkt die Privilegierung dann nicht. Dass heißt, nun ist es amtlich, dass sich der Ferienjob auch für Kinder aus Familien, die in Leitungsbezug nach dem SGB II stehen, wieder lohnt.