Am 14.12.2010 hat das BAG (1 ABR 19/10) festgestellt, dass die Tarifgemeinschaft der christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personaldienstleistungen (CGZP) nicht tariffähig ist. Die durch die CGZP abgeschlossenen Tarifverträge sind somit unwirksam.

Auch die Bundesagentur für Arbeit sieht sich nun veranlasst zu überprüfen, welche Folgen sich aus der Rechtsunwirksamkeit der in der Vergangenheit von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge für Arbeitslose ergeben. Ein Ergebnis für den arbeitslosen Arbeitnehmer könnte deshalb ein rückwirkender Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld sein.

Voraussetzung für die Prüfung im Einzelfall ist

- Der Arbeitnehmer muss in einem Unternehmen beschäftigt gewesen sein, bei dem ein Tarifvertrag der CGZP angewandt worden ist.
- Im Anschluss an diese Beschäftigung muss Arbeitslosengeld bezogen worden sein.
- In Folge der Gerichtsentscheidung des BAG muss der Beschäftigte einen höheren Anspruch auf Arbeitsentgelt haben und der Differenzbetrag durch den Arbeitgeber nachgezahlt worden sein.

Eine entsprechende Überprüfung ist bei der zuständigen Arbeitsagentur zu beantragen. Aus Beweiszwecken sollte ein schriftlicher Antrag gestellt werden.

Quelle: Presse Info Bundesagentur für Arbeit Nr. 17