Unterhalt wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes kann gemäß § 1570 BGB mindestens für die Dauer von drei Jahren gefordert werden. Elternbezogene Gründe oder Gründe die in der Person des Kindes liegen können aus Billigkeitsgesichtspunkten eine Verlängerung der Unterhaltspflicht rechtfertigen. Allein das schematische "Altersphasen-Modell" (0-8-15-Jahre) rechtfertigt eine Ausdehnung der Unterhaltspflicht nicht.
(BGH Urteil vom 30.03.2011 - XII ZR 3/09 - )

Leitsatz des BGH:

Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 - XII ZR 20/09 - FamRZ 2010, 1880).

Gleichzeitig hat sich der BGH zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB geäußert.

pdf BGH 30.03.2011 Keine Verlängerung des Betreuungsunterhaltes durch Altersphasenmodell