Mit Urteil vom 30.03.2011 hat der BGH zur Frage Stellung genommen, ob und unter welchen Bedingungen eine während der Ehe aufgetretene und über deren Ende hinaus fortdauernde Erkankung eines Ehegatten Unterhaltsansprüche rechtsfertigt bzw. ob, und wenn ja, unter welchen voraussetzungen eine Herabsetzung und Befristung des nachehelichen Unterhaltes statthaft ist.
(BGH 30.03.2011 - XII ZR 63/09 -)

Da es im entschiedenen Fall allein die Erkrankung des Ehegatten und nicht etwa die eheliche/ehetypische Rollenverteilung gewesen ist, die zu einer eingeschränkten beruflichen Tätigkeit des unterhaltsbegehrenden Ehegatten geführt hat, konnte nach § 1578 b Abs. 1, Abs. 2 BGB eine Herabsetzung und Befristung des Anspruchs des Ehegatten auf Krankheitsunterhalt nach § 1572 BGB vorgenommen werden und war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es lagen also keine ehebedingten Nachteile vor.

Allerdings ist dennoch trotz fehlender ehebedingter Nachteile zu beachten: 

"Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts indessen nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet.
a) Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteil vom 2. März 2011 -XII ZR 44/09 -zur Veröffentlichung bestimmt mwN).
Die Feststellung der für die Billigkeitsentscheidung nach § 1578 b BGB in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist - ebenso wie die entsprechende Billigkeitsabwägung - Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen oder Beweisregeln verkannt hat. Der revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt insbesondere, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, seine Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - XII ZR 53/09 - FamRZ 2010, 2059 Rn. 25 und vom 11. August 2010 - XII ZR 102/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 42 mwN)." (zitiert aus dem Urteil)


pdf BGH 30.03.2011 Zur Herabsetzung und Befristung nachehelichen Krankheitsunterhalts