Hat der Leistungsträger dem Unterhaltspflichtigen vor dem 1. August 2006 (Inkrafttreten des SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006) die Gewährung von Leistungen mitgeteilt, so kann diese Mitteilung nicht als die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II i. d. F. vom 20. Juli 2006 erforderliche Rechtswahrungsanzeige angesehen werden und eröffnet deshalb nach der genannten Bestimmung nicht die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen für die Vergangenheit.
(BGH Urteil 23.02.2011 - XII ZR 59/09 -)
Bis zum 31.12.2004 galt das Bundessozialhilfegesetz. Nach § 91 Abs. 1 Bundessozialhilfegesetz gingen Unterhaltsansprüche kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.
Bis zum 31.07.2006 sah demgegenüber das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch II in § 33 die Überleitung von Unterhaltsansprüchen nur durch Verwaltungsakt (Überleitungsanzeige) vor.
Erst mit Wirkung ab dem 01.08.2006 ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706) der Anspruchsübergang neu geregelt und in § 33 Abs. 1 SGB II die Legalzession (Übergang kraft Gesetzes) wieder eingeführt worden.
Hat der Sozialhilfeträger in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.07.2006 keinen wirksamen Verwaltungsakt erlassen, kann er rückwirkend die ersatzweise gezahlten Unterhaltsbeträge vom Unterhaltspflichtigen nicht zurückverlangen.
BGH 23.02.2011 Anspruchsübergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialhilfeträger