Nach dem Ende einer nichtehelichen Partnerschaft forderte die Kindesmutter den ehemaligen Lebenspartner auf, die Vaterschaft für das "gemeinsame Kind" anzuerkennen, was der vermeintliche Vater auch tat. Danach zahlte er die Erstausstattung für das Kind, Kindesunterhalt und der Mutter Betreuungsunterhalt. Nach Einholung eines Vaterschaftsgutachten im Rahmen eines Umgangsrechtstreites stand fest, das der ehemalige Lebenspartner nicht der leibliche Vater des Kindes ist. Die Mutter kennt den Vater, der zwischenzeitlich Kindesunterhalt bezahlt. Zur Vorbereitung eines Regressprozesses gegen den echten Vater, verlangte der "gehörnte" Lebenspartner Auskunft von der Mutter über die Person des leiblichen Vaters. Der BGH hat dem Kläger in letzter Instanz Recht gegeben und die Mutter zur Auskunft verurteilt, nach dem sie sich weigerte und kein Auskunft geben wollte.
(BGH, Urteil 09.11.2011 - XII ZR 136/09 -)

Tenor des Urteils:

a)Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32).


b)Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 1836). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter anerkannt hatte.

c)Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung.

 pdf BGH 09.11.2011 Auskunftspflicht über die Person des leiblichen Vaters