Mal wieder hat der BGH entschieden: 
Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - ihm unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran eine neue Arbeitsstelle mit dauerhaft geringerem Einkommen gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Ehegatten-Unterhalt zu verwenden.
(BGH Urteile vom 18.04.2012 - XII ZR 65/10 und XII ZR 66/10)

Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt.

Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.

pdf BGH 18.04.2012 Betreuungsunterhalt ab Alter von drei Jahren und Abfindungen im Unterhalt

pdf BGH 18.04.2012 Kindesunterhalt und arbeitsrechtliche Abfindungen