Ein Ehegatte, der im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten gegenüber unbenannte Zuwendungen leistet, hat bei Ehescheidung einen Ausgleichsanspruch, dessen Höhe jedoch begrenzt ist auf den Geldbetrag, um den das Vermögen des Zuwendungsempfängers bei Trennung der Eheleute infolge der Leistung des Zuwendenden noch gemehrt ist.
(BGH Urteil vom 19.09.2012 - XII ZR 136/10)
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BGH 19.09.2012 Ausgleich und Begrenzung unbenannter Zuwendungen während der Ehe bei Scheidung