Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung  und  eine  Zusatzkrankenversicherung  sind  unterhaltsrechtlich  nicht berücksichtigungsfähig,  wenn  der  Mindestunterhalt  für  ein  minderjähriges  Kind  andernfalls nicht aufgebracht werden kann. 
(BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 -)

Aufwendungen  für  eine  zusätzliche  Altersversorgung  sind nicht  vom Einkommen  des gesteigert Unterhaltspflichtigen in Abzug zu bringen.  Eine  bestehende gesteigerte Unterhaltspflicht erlege Eltern vor allem auf, das Existenzminimumdes  Kindes  sicherzustellen.  Die  besonderen  Anforderungen,  die  insoweit  an den Unterhaltsschuldner gestellt würden, beträfen nicht nur die Pflicht zur gesteigerten  Ausnutzung  der  Arbeitskraft.  Vielmehr  ergäben  sich  hieraus  auch Auswirkungen  auf  die  Frage,  welche  finanziellen  Belastungen  des  Unterhaltsschuldners bei der Prüfung seiner Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen seien.
Insoweit sei es geboten, der Sicherung des Mindestunterhalts des minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Interesse des Unterhaltsschuldners einzuräumen, zusätzliche Altersvorsorge  zu betreiben. Soweit der Mindestunterhalt des Kindes  nicht  sichergestellt  sei,  sei  dieses  regelmäßig  auf  ergänzende  Sozialleistungen  angewiesen.  Demgegenüber habe der zeitweise  Verzicht  auf  eine  zusätzliche Altersvorsorge nicht zwingend zur Folge, dass der Unterhaltsschuldner seinerseits im Alter sozialleistungsbedürftig werde. Seine Einbuße bestehe darin, dass er seinen Lebensstandard im Alter nicht unbedingt aufrechterhalten könne.  Im  Hinblick  darauf  sei  eine  zusätzliche  Altersversorgung  nicht  berücksichtigungsfähig,  solange  der  Unterhaltspflichtige  nicht  in  der  Lage  sei,  den Mindestunterhalt  für  sein  minderjähriges  Kind  zu  zahlen.  Dasselbe  gelte  hinsichtlich  der  privaten  Zusatzkrankenversicherung.  Auch  insoweit  müssten  die Interessen  des  Unterhaltsschuldners  hinter  denjenigen  des  Kindes  zurückstehen.

kein Abzug von Beiträgen für private Altersvorsorge bei gesteigerter Unterhaltspflicht