Suchen Eheleute gemeinsam, was in der Praxis häufig vorkommt, einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren - und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen. 
(BGH Urteil vom 19.09.2013 - IX ZR 322/12)
Eine solche gemeinsame Beratung ist grundsätzlich möglich und zulässig. Kann jedoch keine gemeinsame Erledigung im Interesse beider Ehegatten gefunden werden, insbesondere bei fortbestehenden Meinungs- und Interessenkoflikten, muss der beauftragte Rechtsanwalt das Mandat gegenüber beiden Ehegatten niederlegen. Die weitere Vertretung nur eines Ehegatten ist unzulässig. Deshalb ist vor der Mandatierung zu klären, ob nur ein Ehegatte oder beide gemeinsam den Rechtsanwalt beauftragen wollen.