Weihnachtsgeld kann es trotz vereinbartem Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag geben. 
(BAG Urteil vom 20.02.2013 - 10 AZR 177/12 -)
Im Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien u.a. folgende Regelung zu den freiwilligen sozialen Leistungen des Arbeitgebers:
Freiwillige Soziale Leistungen richten sich nach dem betriebsüblichen Rahmen. Zur Zeit werden gewährt: 
      • Urlaubsgeld in Höhe von 18,40 EUR pro Urlaubstag
      • Weihnachtsgeld in Höhe von (zeitanteilig) 40 % eines Monatsgehaltes im ersten Kalenderjahr der Beschäftigung. Es erhöht sich pro weiterem Kalenderjahr um jeweils 10 % bis zu 100 % eines Monatsgehaltes. 
      • Vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 39,88 EUR pro Monat nach Vorlage eines entsprechenden Vertrages. 
Die Zahlung der betrieblichen Sondervergütungen (Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Vermögenswirksame Leistungen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft. 
 
Der Arbeitgeber gewährte mehrere Jahre nacheinander das vereinbarte Weihnachtsgeld in der vertraglich vorgesehenen Höhe. Gleichzeitig wies er schriftlich auf die Freiwilligkeit seiner Leistung hin.
Dennoch verurteilte ihn das höchste deutsche Arbeitsgericht zur Zahlung als er in schlechter wirtschaftlicher Situation das Weihnachtsgeld unter Hinweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt nicht an den Arbeitnehmer zahlte und dieser klagte.
Unter Hinweis auf das Wort "gewährt" in den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sah das Gericht einen verbindlichen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers als gegeben an. Auf eine etwaige betriebliche Übung bedurfte es insoweit nicht mehr.