Wer seine - durch eine bestehende Ehe - gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht wirksam angefochten hat und deswegen rechtlicher Vater  ist,  schuldet  dem  Kind  auch  dann  Unterhalt,  wenn  unstreitig  ist, dass er nicht der leibliche Vater ist.

Die Anfechtungsfrist beträgt nur zwei Jahre ab Kenntnis der Anfechtungsgründe.

Der 2. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat festgestellt, dass sich der durch eine Jugendamtsurkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete rechtliche Vater nicht darauf berufen könne, er sei nach Treu und Glauben nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil er nicht der leibliche Vater des Antragsgegners sei. Nach den einschlägigen familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die zwingendes Recht seien, wirkten die Vaterschaftstatbestände mit Wirkung für und gegen alle. Deswegen könne sich der rechtliche Vater nur und erst dann auf die Vaterschaft eines anderen Mannes berufen, wenn die gesetzliche Vermutung seiner Vaterschaft aufgrund einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung beseitigt sei.

Diese gerichtliche Klärung sei unverzichtbar, selbst wenn unter den Beteiligten kein Streit darüber bestehe, wer der leibliche Vater sei.

Beschluss OLG Hamm vom 19.11.2013 (2 WF 190/13) - rechtskräftig -

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm 10.03.2014