Dienstleistungen können als Arbeitsleistungen oder im Rahmen eines Werkvertrages erbracht werden. Fehlt es an einem vertraglich festgelegten, abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbaren und abnahmefähigen Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht.

(BAG Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 282/12)

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend. Es liegt dann regelmäßig ein Arbeitsvertrag vor und der Arbeitgeber schuldet die übliche Vergütung mit den entsprechenden Sozialversicherungsbeiträgen und die Lohnsteuer. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer wissenschaftlichen Hilfskraft des Bayerischen Armeemuseums entschieden.

BAG Urteil 25.09.2013