Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden. 
(BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 303/13 -)
 
Der BGH hat in seinem Beschluss von Anfang dieses Jahres klargestellt, dass das gesetzliche Verbot des Trennungsunterhalts-Verzichts durch einen pacto de non petendo (eine Vereinbarung mit dem Inhalt, etwaig bestehende Ansprüche wechselseitig nicht geltend zu machen) nicht umgangen werden kann. Eine solche Vereinbarung ist ebenso unwirksam wie eine Vereinbarung zum Unterhaltsverzicht.