Erbringt jemand nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen in einer von ihm und seiner, mit ihm nicht verheirateten Partnerin bewohnten, im Eigentum ihrer Eltern stehenden Immobilie, zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern, kann nicht ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen ihm und den Eltern ausgegangen werden (Abgrenzung zu Senatsurteilen BGHZ 184, 190 =FamRZ 2010, 958und vom 21. November 2012 XII ZR 48/11 FamRZ 2013, 269).

Wird die Immobilie mietfrei genutzt, entfällt ein Entschädigungsanspruch für Arbeist- und Materialleistungen, zumindest in Hähe der "ersparten" Miete.

(BGH Urteil vom 04.03.2015 - XII ZR 46/13)

Ein Zahlungsanspruch des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung scheidet schon dem Grunde nach aus. Er hat seine Arbeitsleistungen an dem den Beklagten gehörenden Haus nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Ihnen hat eine Zweckabrede zugrunde gelegen, wonach der Kläger eine Wohnung für die Familie errichtet und im Gegenzug durch die Beklagte auf Dauer eine Wohnnutzung ohne Mietzins für ihn, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind eingeräumt wird. Da der Kläger nach eigenem Vortrag die Arbeiten gerade aufgrund der auf die Abrede gestützten Erwartung vorgenommen hat, dass er mit der Tochter der Beklagten und ihrem gemeinsamen Kind die Wohnung auf Dauer mietfrei bewohnen kann, sei ein Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachten Leistungen in dem damit konkludent zwischen den Beklagten einerseits und dem Kläger und seiner Lebensgefährtin andererseits zustande gekommenen Leihverhältnis zu sehen. Dieses Leihverhältnis sei durch die Trennung des Klägers von der Tochter der Beklagten und seinen Auszug aus der Wohnung nicht beendet worden. Dass ein fortdauerndes Zusammenleben in der Wohnung gemeinsame Geschäftsgrundlage geworden sei, könne nicht festgestellt werden. Damit scheide ein Bereicherungsanspruch aus, der voraussetzt, dass aus der Verwendung der Räume in anderer Weise Nutzen gezogen wird, wie etwa nach Abschluss eines Mietvertrages oder nach Verkauf des Hauses. Da die Beklagten ihrer Tochter gegenüber zur unentgeltlichen Überlassung verpflichtet sind, hätten sie keinen durchsetzbaren Anspruch auf Mietzahlung.

Die Zahlungsklage wurde abgewiesen.

BGH Urteil vom 04.03.2015