Mit Beschluss vom 20.04.2016 hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Verteilung des staatlichen Kindergeldes getroffen, wenn die Eltern minderjähriger Kinder das paritätische Wechselmodell vereinbaren haben. Zwar handelt es sich um einen Einzelfallentscheidung, gleich wohl wurden Grundsätze der Verteilung festgelegt.

(BGH Beschluss vom 20.04.2016 - XII ZB 45/15)

 

Trennen sich die Eltern minderjähriger Kinder, leben die Kinder in den meisten Fällen überwiegend im Hasuhalt eines Elternteil (betreuender Elternteil - meist die Kindesmutter), während der andere Elternteil (meist der Kindesvater) die Kinder nur zeitweilig, im Rahmen des eingeräumten Umgangrechtes, in seinem Haushalt betreut. Der umgansberechtigte Elternteil ist dann auch zu Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. In  diesen Fällen bezieht der betreuende Eleternteil das staatliche KIndergeld. Ein Ausgleich des Kindergeldes erfolgt über die Anrechnung auf den zu zahlenden Kindesunterhalt gem. § 1612 b BGB.

Wird nun ein Wechselmodell vereinbart, in dem die Kinder bei beiden Elternteilen die gleichen Zeiten verbringen (z.B. wöchentlicher Aufenthaltswechsel), ist die Frage zu klären, wie der Ausgleich des nur an einen Elternteil gezahlte  zu erfolgen hat. Der BGH hat entschieden, dass grundsätzlich, wenn beide Elternteile gleichwertige Betreuungsanteile haben und beide Elternteile auch in der Lage wären, Barunterhalt an die Kinder zu zahlen, ein hälftiger Ausgleich zu erfolgen hat.

Ist jedoch ein Elternteil finanziell nicht in der Lage Barunterhalt zu leisten, weil sein Einkünfte den notwendigen Selbstbehalt nicht übersteigen, erfolgt kein Ausgleich über unterhlatsrechtliche Regelungen, sondern über den famileinrechtlcihen Ausgleichsanspruch. Dabei wird das Kindergeld (gedanklich) in einen hälftigen Anteil für Betreuungsleistungen und einen hälftigen Anteil für Barunterhaltleistungen aufgeteilt. Da beide Eletren Betreuungsleistungen im Wechselmodell erbringen, erhält jeder Elternteil auch die Hälfte des auf die Betreuungsleistungen gezahlten Kindesgeldes, also ein Viertel des gesamten Kindergeldes, während der allein barunterhaltsfähige Elternteil die gesamte Hälfte des für Barunterhaltsleistungen gewährte Kindergeld erhält.

BGH Beschluss vom 20.04.2016 Kindergeld und Wechselmodell