(BAG-Urteil vom 06.07.2006)

Hat ein/e Arbeitnehmer/in die dreiwöchige Klagefrist gemäß §4 KSchG versäumt, kann er/sie zwar nicht mehr die fehlende soziale Rechtfertigung und damit die Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender betriebs-, verhaltens- oder personenbedingter Gründe (Kündigungsschutzklage) geltend machen.

ABER: Die Einhaltung einer vom Arbeitgeber nicht beachteten gesetzlichen Kündigungsfrist kann jedoch auch noch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geltendgemacht werden.

pdf Kündigungsfrist und Klagefrist BAG Urteil vom 06.07.2006