Gilt die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, auch beim Gebrauchtwagenkauf, wenn der Mangel vom Käufer nach Vertragsabschluss durch unsachgemäßen Gebrauch verursacht worden sein kann?
(BGH Urteil vom 18.07.2007 - VIII ZR 259/06)
Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
BGH Urteil vom 18.07.2007 Gebrauchtwagenkauf und Gewährleistung