Stirbt ein gekündigter Arbeitnehmer, dem eine Abfindung nach § 1a KSchG zugesagt wurde, vor Ablauf der Kündigungsfrist, endet das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers, sondern durch den Tod des Arbeitnehmers. Der Abfindungsanspruch geht in diesem Fall nicht auf die Erben des verstorbenen Arbeitnehmer über.
(BAG Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06 -)    

1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.
2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.

BAG Urteil vom 10.05.2007