Ein Abfindungsanspruch nach § 1a Abs 1 KSchG in der gesetzlichen Höhe des §1a Abs 2 KSchG entsteht auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer informatorisch einen niedrigeren Abfindungsbetrag genannt hat.
Kollektivrechtliche Regelungen zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile aus einer Betriebsänderung können die Anrechenbarkeit von Leistungen nach § 1a KSchG vorsehen. (BAG Urteil vom 19.6.2007, 1 AZR 340/06)
Näheres können Sie den Urteilsgründen im Einzelnen entnehmen.