Anspruch auf Leistung nach dem SGB II auch bei einer beruflichen Zweitausbildung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2007, in:  info also 5/07, S. 224 f.).
Leitsatz des Gerichts:
Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II gem. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II erfasst nicht solche Auszubildende, die eine berufliche Zeitausbildung absolvieren. Denn eine berufliche Zweitausbildung ist schon dem Grunde nach nicht nach den Vorschriften des SGB III über die Förderung der Berufsausbildung (BAB) förderungsfähig.

Streitig war in dem Fall die Zahlung der Leistung zum Lebensunterhalt bei einer Zweitausbildung (SGB II). Die zuständige ARGE hat einen Leistungsanspruch versagt da die Klägerin dem Grunde nach Anspruch auf Leistung nach dem BAföG oder nach dem SGB III (BAB) habe. Ein solcher Anspruch schließt eine Leistung nach dem SGB II aus ([§ 7 Abs. 5 SGB II]
„Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60-62 des 3. Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes“; nach dem SGB II)

In dem vorliegenden Fall war die Förderungsfähigkeit weder nach dem BAföG noch nach dem SGB III vom Grunde her gegeben. Die Berufsausbildung stellte keine förderungsfähige Maßnahme nach dem BAföG dar, somit fehlte es an einer vom Grunde her förderungsfähigen Maßnahme nach dem BAföG. Da es sich um eine Zweitausbildung handelt, fällt auch eine Unterstützung nach dem SGB III aus, da es dort in § 60 ausdrücklich heißt: „Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung.“ (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III).
Da die von der Antragstellerin/Klägerin gewählte Zweitausbildung weder dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG noch nach dem SGB III war, greift der Leistungsausschluss nach dem SGB II, § 7 Abs. 5, nicht. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft und Heizung nach dem SGB II.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die zuständige ARGE gegen das Urteil Revision beim Bundessozialgericht eingelegt hat (Az. BSG: B 14 AS 28/07 R).