Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum durch den Vermieter wegen schuldhafter nicht unerheblicher Vertragsverletzung des Mieters (§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) setzt nicht eine Abmahnung des Mieters durch den Vermieter voraus.
(BGH Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07 - )

Allerdings kann der Abmahnung für die Kündigung ausnahmsweise insofern Bedeutung zukommen, als erst ihre Missachtung durch den Mieter dessen Vertragsverletzung das für die Kündigung erforderliche Gewicht verleiht.
(Leitsatz BGH Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 145/07 - )

Im vorliegenden Falle hatten sich die Mieter fortgesetzt geweigert, höhere monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten zu zahlen, obwohl diese auf Grund der vorangegangenen Betriebskostenabrechnungen und der erhebliche Nachzahlungsforderungen des Vermieters gerechtfertigt waren. Auch die Betriebskostennachzahlungen erfolgten teilweise erst nach einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses, die allerdings gem. § 569 Abs.3 Nr. 2 BGB geheilt wurde.

Der BGH hat die hartnäckige Verweigerung der Zahlung höherer monatlicher Betriebskostenvorauszahlungen als schuldhafte und wesentliche Verletzung des Mietvertrages durch die Mieter betrachtet und als Grund für eine ordentliche und fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses anerkannt. Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Falle wegen der fortgesetzten Verweigerungshaltung nicht erforderlich. Erfolgt sie dennoch, verleiht sie dem Kündigungsgrund desto mehr Gewicht (damit ist sie für alle Vermieter empfehlenswert).

Einzelheiten können im BGH-Urteil vom 28.11.2007 nachgelesen werden.