Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2008 entschieden, dass ein Mieter, der eigenmächtig einen Mangel der Mietsache beseitigt, keinen Aufwendungsersatz verlangen kann.

Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Aufwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Schadensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.

BGH - LG Bochum - AG Recklinghausen
16.1.2008
VIII ZR 222/06