Ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers geregelt, dass von der Gegenseite abgelehnte Ansprüche binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen sind, um deren Verfall zu verhindern, genügt die Erhebung der Kündigungsschutzklage, um das Erlöschen der vom Ausgang des Kündigungsrechtsstreits abhängigen Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers zu verhindern.
(BAG Urteile vom 19.3.2008, 5 AZR 429/07 und 5 AZR 430/07)

Enthalten Arbeitsverträge zur Geltendmachung von (Zahlungs-)Ansprüchen sogenannte zweistufige Ausschluß- bzw. Verfallfristen, wie z. B.

“Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden binnen einer Frist von drei Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Frist von drei Monaten einzuklagen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen”

unterliegen diese Vereinbarungen dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB).
Mit Erhebung einer Kündigungsschutzklage (Prozessziel ist hier nur die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung) werden auch Vergütungsansprüche rechtzeitig und wirksam geltendgemacht, die vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens abhängig sind.

Das hat das Bundesarbeitsgericht mit zwei Entscheidungen bestätigt.

BAG Urteil 5 AZR 429/07 Zweistufige Ausschlussfrist in AGB

BAG Urteil 5 AZR 430/07