Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den07251 367266 Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteile vom 6. Oktober 2003 II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 II ZR 193/95 NJW-RR 1996, 1473 f.).
(BGH, Urteil vom 09.07.2008, XII ZR 179/05)

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH einem nichtehelichen Lebenspartner nach der Trennung Ausgleichansprüche zuerkannt, wenn dieser wesentliche Beiträge für einen im Alleineigentum des anderen Lebenspartners stehende Vermögenswert geleistet hat oder dieser Vermögenswert durch die wesentlichen Beiträge und Leistungen überhaupt erst geschaffen wurde. Das soll aber nur für Vermögenswerte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung gelten (z.B. Wohnhaus, Eigentumswohnung o.ä.). Ob diese Grundsätze auch für andere Wertgegenstände gelten, wird die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigen.

Ausgeglichen werden auch nur die Leistungen, die über das normale Maß des alltäglichen gemeinsamen Wirtschaftens hinaus gehen.

pdf BGH 09.07.2008 Ausgleich von Zuwendungen in nichtehelicher Lebensgemeinschaft  

Vergleiche auch Urteil vom 09.07.2008  XII ZR 39/06 mit gleichlautendem Tenor

pdf BGH 09.07.2008 Vermögensausgleich bei nichtehelicher Partnerschaft